The decedent sought to divorce her husband who threatened to kill her and her children if she ever initiated divorce proceedings. In response to the decedent’s numerous reports of assault and dangerous criminal threats, the Austrian police issued an expulsion and prohibition-to-return order against her husband. The police also recommended that her husband be detained, but the Vienna Public Prosecutor twice denied the request. The decedent appealed to the Vienna Intervention Center (“VIC”) after her husband repeatedly came to her workplace to harass and threaten her; the VIC asked the police to pay more attention to the decedent’s case. When the decedent finally filed a petition for divorce at the Vienna District Court of Hernals, her husband followed her home from work and fatally stabbed her. The complaint stated that the State’s action violated Article 1 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (“CEDAW”) because the Austrian criminal justice system negatively impacts women through the public prosecutors’ failure to treat cases of domestic violence seriously. The complaint also stated that the failure of judicial officials and law enforcement to collect data and maintain statistics on domestic violence instances denied the decedent the enjoyment of her human rights in violation of Article 2 and 3 of CEDAW on eliminating laws, regulations, and customs that adversely effect women. Finally, the complaint stated a violation of Article 5 of CEDAW on eliminating social and cultural attitudes towards women in the State’s continual treatment of domestic violence as a social or domestic problem rather than a serious crime. The Committee held that the Austrian police force’s failure to detain the decedent’s estranged husband was in breach of the State’s due diligence obligation to protect the decedent, noting that a perpetrator’s rights cannot superseded women’s human rights to life and to physical and mental integrity. The Committee also took note of the correlation between lenient attitudes towards women’s cultural subordination and domestic violence. Although Austria prosecuted the decedent’s husband to the fullest extent for her death, the Committee found violations of Articles 2 and 3 upon which they recommended that Austria strengthen its implementation and monitoring of the Federal Act for the Prevention against Violence within the Family, and ensure enhanced coordination between police and judicial officers to protect women victims of gender-based violence.
Die Verstorbene wollte sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Dieser drohte ihr, dass er sie und die Kinder umbringen würde, sollte sie jemals ein förmliches Scheidungsverfahren anstrengen. Als Reaktion auf die zahlreichen Anzeigen der Verstorbenen von Übergriffen und gefährlichen Drohungen erließ die österreichische Polizei einen Wohnungsverweis und ein Rückkehrverbot gegen den Ehemann. Die Polizei hat außerdem empfohlen, den Ehemann festzunehmen, allerdings hat die Staatsanwaltschaft Wien dies zweimal zurückgewiesen. Die Verstorbene hat die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie („Interventionsstelle“) angerufen, nachdem der Ehemann wiederholt auf ihrer Arbeitsstelle erschien, um sie zu belästigen und zu bedrohen; die Interventionsstelle ersuchte die Polizei, der Angelegenheit um die Verstorbene mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Letztlich beantragte die Verstorbene die Scheidung bei dem Bezirksgericht Hernals in Wien. Kurz darauf folgte der Ehemann seiner Frau von der Arbeit nach Hause und erstach sie. Die Beschwerde bringt vor, dass das staatliche Verhalten eine Verletzung von Artikel 1 der UN-Frauenrechtskonvention darstelle. Das Wiener Strafsystem wirkt sich negativ auf Frauen aus, indem die Staatsanwaltschaft versagt, Fälle von häuslicher Gewalt ernst zu nehmen. Weiterhin geht aus der Beschwerde hervor, dass das Unterlassen der Gerichtsbediensteten und Staatsanwaltschaft, Daten zu sammeln, und Statistiken über häusliche Gewalt zu führen, der Verstorbenen das Recht nahm, ihre Menschenrechte wahrzunehmen. Dies stelle eine Verletzung von Artikel 2 und 3 der UN-Frauenrechtskonvention dar, die eine Vernichtung von Gesetzen, Richtlinien und sonstigen Gewohnheiten, die Frauen negativ beeinflussen, verlangen. Zuletzt meinen die Beschwerdeführer, eine Verletzung von Artikel 5 der UN-Frauenrechtskonvention liege vor. Hiernach obliegt dem Staat eine Pflicht, soziale und kulturelle Vorurteile zu überkommen, um häusliche Gewalt gegenüber Frauen als ernstzunehmende Straftat zu erkennen, und nicht weiterhin als rein soziales oder häusliches Problem abzutun. Der Ausschuss stellte fest, dass das Unterlassen der österreichischen Polizei, den Ehemann festzunehmen, die staatliche Schutzpflicht gegenüber der Verstorbenen verletzte. Hierbei betonte er, dass die Rechte des Straftäters nicht schwerer wiegen können als die Menschenrechte der Frau auf Leben und psychische sowie physische Unversehrtheit. Der Ausschuss hat darüber hinaus auf die Korrelation zwischen der kulturellen Unterwerfung einer Frau und häuslicher Gewalt hingewiesen. Obwohl die Staatsanwaltschaft den Ehemann wegen der Tötung der Verstorbenen mit allen rechtlichen Mitteln verfolgte, befand der Ausschuss, dass der Staat seine Pflichten aus Artikel 2 und 3 der UN-Frauenrechtskonvention verletzte. Der Ausschuss empfahl daher, dass Österreich die Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie verbessert, eine verbessere Koordinierung von Polizeiarbeit und Staatsanwaltschaft sicherstellt, um Frauen vor Gewalt zu schützen.